Erwägungsgrund 3 32010D0360
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2006/426/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 5. Mai 2006 unterzeichnet.
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2006/426/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft am 5. Mai 2006 unterzeichnet.