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Gemäß Artikel 35 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten Einrichtungen zur ständigen Überwachung der Umweltradioaktivität in ihrem Hoheitsgebiet schaffen und hat die Kommission Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen.
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft…
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft („die…
Die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) und ihre Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung…
Die Europäische Atomgemeinschaft muss beim Beitritt zu diesem Übereinkommen einen Vorbehalt in Bezug darauf einlegen, dass Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten sind für die Gewährleistung einer starken und effizienten Marktüberwachung auf ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich und sollten ihre…
Angesichts der Aufgaben, die der Gemeinschaft nach Kapitel 3 „Der Gesundheitsschutz“ des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft obliegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.