Art. 7 32010D0429Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Art. 3 Abs. 1 32025D1579BESCHLUSS (EU) 2025/1579 DES RATES vom 18. Juli 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Kasachstan über ein Rückübernahmeabkommen
Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag seiner Annahme.
Art. 15 32022D1368BESCHLUSS (EU) 2022/1368 DER KOMMISSION vom 3. August 2022 zur Einrichtung von Gruppen für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/767/EU
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Art. 7 32007D0320BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. März 2007 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung (2007/320/EG)
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2010.
Art. 1 Nr. 1 32025D2019BESCHLUSS (GASP) 2025/2019 DES RATES vom 3. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2643 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 9. Oktober 2026.“