Art. 8 32010D0441
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des RatesABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1 . niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.