Art. 2 32010D0473
Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen könnten nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis -Beihilfen erfüllen.