Art. 4 32010D0473
(1)
Die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich.
(2)
Spanien trägt dafür Sorge, dass der vorliegende Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich.
Spanien trägt dafür Sorge, dass der vorliegende Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.