Art. 2 32010D0474
Die Beihilfe in Höhe von 108165,10 EUR, die Italien WAM SpA am 24. November 1995 in Form eines Zinszuschusses gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil dieser Beihilfe, der den beihilfefähigen Kosten für Beratungsleistungen, die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und Marktforschung entspricht und sich auf 6489,906 EUR beläuft, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den nicht vereinbaren Beihilfebetrag in Höhe von 101675,194 EUR vom Empfänger WAM SpA zurückzufordern.
Die Beihilfe in Höhe von 182550,80 EUR, die Italien WAM SpA am 9. November 2000 in Form eines Zinszuschusses gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil dieser Beihilfe, der den beihilfefähigen Kosten für Ausbildungsmaßnahmen entspricht und sich auf 2464,44 EUR beläuft, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den nicht vereinbaren Beihilfebetrag in Höhe von 180086,36 EUR vom Empfänger WAM SpA zurückzufordern.
Die Zinsen auf die gemäß diesem Beschluss zurückzufordernden Summen werden von dem Zeitpunkt, ab dem die unvereinbaren staatlichen Beihilfen dem Empfänger WAM SpA zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet.
Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.