Art. 3 32010D0474
(1)
Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2)
Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.