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Die Kommission übernimmt die Aufgabe der Koordinierungsstelle der Union gemäß Artikel 10 des Übereinkommens und erfüllt die Berichterstattungspflichten nach Kapitel IX in Bezug auf Bereiche des Übereinkommens, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Autonomie der Organe der Union in Bezug auf Bereiche, die ihre jeweiligen Tätigkeiten betreffen.
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