Erwägungsgrund 2 32010D0616
Gemäß dem Beschluss 2010/88/GASP/JI des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 30. November und 15. Dezember 2009 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.