Erwägungsgrund 5 32010D0621
Da Brasilien gegenüber einigen Mitgliedstaaten keine Behandlung auf Gegenseitigkeitsbasis praktiziert, ermächtigte der Rat die Kommission durch Beschluss vom 18. April 2008, ein Abkommen zwischen der Union und Brasilien über kurzfristige Aufenthalte auszuhandeln, um eine auf voller Gegenseitigkeit beruhende Befreiung von der Visumpflicht zu gewährleisten.