Erwägungsgrund 9 32010D0621
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist —