Art. 8 32010D0638
(1)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2)
Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Oktober 2026 . Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
(3)
Die in Artikel 4 Absätze 6 und 7 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.