Erwägungsgrund 6 32010D0655Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lissabon sind, sollten sich bemühen, ihre Urkunden zur Ratifizierung,…
Erwägungsgrund 4 32010D0655Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen von Lissabon steht den Vertragsparteien zur Ratifizierung, zur Annahme oder zur Genehmigung offen.
Art. 2 Abs. 2 32010D0655Die Union und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lissabon sind, bemühen sich, ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder…
Erwägungsgrund 10 32013D0086BESCHLUSS DES RATES vom 12. Februar 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/86/EU)
Das Zusatzprotokoll sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 3 32006D0166BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2006/166/EG)
Das Zusatzprotokoll sollte abgeschlossen werden —
Erwägungsgrund 8 32013D0086BESCHLUSS DES RATES vom 12. Februar 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/86/EU)
Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden des Zusatzprotokolls unverzüglich zu…