Erwägungsgrund 3 32010D0778
Nach Abschluss der gemäß Artikel 8 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgenommenen Überprüfungen sind nunmehr die endgültigen Emissionsmengen festzulegen, die der Union und jedem ihrer Mitgliedstaaten nach dem in der Entscheidung 2006/944/EG angegebenen Verfahren zugeteilt werden.