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Nach Abschluss der gemäß Artikel 8 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgenommenen Überprüfungen sind nunmehr die endgültigen Emissionsmengen festzulegen, die der Union und jedem ihrer Mitgliedstaaten nach dem in der Entscheidung 2006/944/EG angegebenen Verfahren zugeteilt werden.
anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die…
Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2012, ob die folgenden Emissionen reduziert werden müssen: Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser…
In der Entscheidung 2006/944/EG der Kommission sind die Emissionsmengen für die Union und ihre Mitgliedstaaten für die fünf Jahre des ersten…
In dem am 11. Dezember 1997 in Kyoto vereinbarten Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird gefordert, dass die…
Immer mehr Mitgliedstaaten beabsichtigen, infolge der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum…
Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG prüfen, ob Änderungen der bestehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.