Erwägungsgrund 7 32010D0792
Daher sollte die Verlängerung des in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.
Daher sollte die Verlängerung des in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.