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1. Anlage 1 Abschnitt „V. Geflügelpest“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „V. Geflügelpest A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916 401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 125 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest) 3. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 (OV-EVD) (SR 172 216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) · B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Geflügelpest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt. 2. Nach Maßgabe des Artikels 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird. 3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 60 der Richtlinie 2005/94/EG und des Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 2. Anlage 1 Abschnitt „VII. Fisch- und Weichtierkrankheiten“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „VII. Fisch- und Weichtierkrankheiten A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 10 (Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916 401), insbesondere die Artikel 3 und 4 (aufgelistete Seuchen), 18a (Registrierung von Tierhaltungen mit Fischen), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle) · B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteiliose verpflichtet sich das Bundesamt für Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen. 2. Bei der Bekämpfung von Fisch- und Weichtierkrankheiten wendet die Schweiz die Tierseuchenverordnung an, insbesondere die Artikel 61 (Verpflichtungen der privaten Eigentümer, der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle) sowie 291 (zu überwachende Seuchen). 3. Das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krustentierkrankheiten benannt. Das National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, Hangøvej 2, 8200 Århus, Dänemark, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Fischseuchen benannt. Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Muschelkrankheiten benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieser Laboratorien sind in Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/88/EG festgelegt. 4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
1. Anlage 2 Kapitel I „Rinder und Schweine“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 7 Buchstabe d des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende…
Anlage 5 Kapitel V Abschnitt „A. Kennzeichnung von Tieren“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „A. Kennzeichnung von Tieren A.…
1. Anlage 6 Kapitel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ Nummer 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „6. Die zuständigen Schweizer Behörden…
VETERINÄR- UND PFLANZENSCHUTZRECHT I. VETERINÄRRECHT 1. 31964 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher…
Grundsatz Vorbehaltlich folgender Änderungen und Zusätze gelten die aufgrund des Landwirtschaftsabkommens für die Schweiz geltenden Rechtsvorschriften und…
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert: 1) Die Anlage IV erhält folgende Fassung: „Anlage IV zu Anhang VI MUSTER —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.