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1. Anlage 2 Kapitel I „Rinder und Schweine“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 7 Buchstabe d des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „d) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2008/185/EG (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/248/EG (ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 22), sinngemäß.“ 2. Anlage 2 Kapitel I „Rinder und Schweine“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „11. Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen: — In Muster 1 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst: — unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt: ‚— in Bezug auf (Seuche): infektiöse bovine Rhinotracheitis — gemäß der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche sinngemäß anzuwenden ist;‘; · · — in Muster 2 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst: — unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt: ‚— in Bezug auf (Seuche): Aujeszkysche Krankheit — gemäß der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission, welche sinngemäß anzuwenden ist;‘.“ · · · 3. Anlage 2 Kapitel IV „Geflügel und Bruteier“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 4 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „4. Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die Schweizer Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) einzuhalten.“ 4. Anlage 2 Kapitel V „Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union Schweiz Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916401), insbesondere die Artikel 3 und 4 (aufgelistete Seuchen), 18a (Registrierung von Tierhaltungen mit Fischen), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916 443.10) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916 443.12) · B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refringens und mit Bonamia ostreae ist. 2. Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss. 3. Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41) niedergelegt. 4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
1. Anlage 1 Abschnitt „V. Geflügelpest“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „V. Geflügelpest A. RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Union…
Anlage 5 Kapitel V Abschnitt „A. Kennzeichnung von Tieren“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „A. Kennzeichnung von Tieren A.…
1. Anlage 6 Kapitel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ Nummer 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „6. Die zuständigen Schweizer Behörden…
Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang VII Kapitel A wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.2 erhält…
Die Anhänge I, VII, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird Nummer 2 wie folgt ersetzt: „2. Für die…
Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang VII Kapitel A wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.3 Buchstabe f…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.