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Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens geändert.
Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…
Durch den Beschluss Nr. 2/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit…
Die Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens werden nach Maßgabe der Anhänge I bis VI des vorliegenden Beschlusses geändert.
Seit der letzten Änderung der Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens sind die Rechtsvorschriften der Anlagen 1, 2, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 dieses…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.