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Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt, die für die Untersuchung auf Trichinen bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, genehmigt worden war. Da Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen im Sinne des vorstehenden Satzes sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 9a der Verordnung des EDI (Eidgenössisches Departement des Innern) über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen dürfen, kann diesem Antrag stattgegeben werden. Diese Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 31. Dezember 2014 gelten.
anderen Hausschweinen in einem Haltungsbetrieb, der nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der…
Das Bundesministerium wird ermächtigt, abweichend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1…
1. Anlage 6 Kapitel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ Nummer 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „6. Die zuständigen Schweizer Behörden…
Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, sind folgende Untersuchungen…
Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 2008/90/EG für diese Einfuhren sollte folglich bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.
Bis spätestens 31. Dezember 2009 wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eine vorübergehende Ausnahmeregelung gewährt hinsichtlich der Einhaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.