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Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Durchführungsphase sollte an den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, in der die Verwendung des Finanzbeitrags der Union im Einzelnen geregelt ist. Dieser Teil des Finanzbeitrags der Union sollte einer indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „Haushaltsordnung“) sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Strategiephase sollte an den Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission…
Nachweis durch die BONUS-EWIV, dass sie in der Lage ist, BONUS durchzuführen, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der…
Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Umsetzungsphase werden in Form…
Was ihre Finanzierung und geschäftlichen Beziehungen betrifft, befinden sich die Organe der Europäischen Union und die öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten…
Der finanzielle Beitrag der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen…
Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden nach den allgemeinen Regeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.