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Der Finanzbeitrag der Union zur Strategiephase übersteigt nicht 1,25 Mio. EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Die Verpflichtung der Union, einen Beitrag zur Strategiephase zu leisten, wird an die Bedingung geknüpft, dass die teilnehmenden Staaten eine gleichwertige Verpflichtung eingehen.
Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase übersteigt nicht 48,75 Mio. EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Diese Obergrenze kann um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden. Während der Durchführungsphase können bis zu 25 % des Beitrags der teilnehmenden Staaten in Infrastruktur-Sachbeiträgen bestehen.
Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase unterliegt den folgenden Bedingungen:
Erstellung des strategischen Forschungsplans, die Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise und die Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten gemäß Artikel 2 Absatz 3 durch die teilnehmenden Staaten sowie Fortschritte zur Erreichung der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Ziele und Leistungen. Die Kommission kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des strategischen Forschungsplans abgeben;
Nachweis durch die BONUS-EWIV, dass sie in der Lage ist, BONUS durchzuführen, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
Aufrechterhaltung und Anwendung eines angemessenen und effizienten Verwaltungsmodells für BONUS in Übereinstimmung mit Anhang II;
effiziente Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführungsphase von BONUS gemäß Anhang I durch die BONUS-EWIV, einschließlich der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung von BONUS zu erbringen, sowie tatsächliche Zahlung seines Finanzbeitrags, insbesondere Finanzierung von Teilnehmern an BONUS-Projekten, die nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;
Einhaltung der Unionsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation ;
Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards, Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter sowie des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung.
Bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 35 der vorliegenden Verordnung können, wenn der Finanzbeitrag der Union in Form von Finanzhilfen geleistet wird,…
Die Union leistet für die gesamte Laufzeit von BONUS einen Finanzbeitrag, der 50 Mio. EUR nicht übersteigt; dies erfolgt in der Strategiephase gemäß der…
Der Finanzbeitrag der Union ist an alle folgenden Bedingungen geknüpft:
Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Strategiephase sollte an den Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission…
Der Beitrag der Union zu BONUS sollte 50 Mio. EUR für dessen gesamte Laufzeit nicht übersteigen und, ohne dass die genannte Obergrenze überschritten wird, dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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