Erwägungsgrund 7 32025R2643
Die vorliegende Verordnung sollte auf den Verordnungen (EU) 2023/1525 und (EU) 2023/2418 aufbauen und deren Logik in einer längerfristigen und strukturierteren Perspektive fortführen, indem auf vorhersehbare, kontinuierliche und zeitnahe Weise finanzielle Unterstützung für den Zeitraum 2025-2027 geleistet wird, um die Wettbewerbsfähigkeit, die Reaktionsfähigkeit und die Fähigkeit der EDTIB, die Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern sicherzustellen, zu stärken. Angesichts der derzeitigen Sicherheitslage erscheint es notwendig, diese Unterstützung der Union auszuweiten, um Anreize für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beschaffung eines breiteren Spektrums von Verteidigungsgütern zu schaffen.