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In Übereinstimmung mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms sollten sich andere Länder an BONUS beteiligen können, insbesondere die Anrainerstaaten der Ostsee oder die Länder des Ostsee-Einzugsbeckens, sofern eine solche Beteiligung in der entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Staaten zustimmen. Die Union sollte in Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm berechtigt sein, Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zu BONUS im Zusammenhang mit der Beteiligung anderer Länder gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Bedingungen zu vereinbaren.
Jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Land ist gemäß den Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f zur…
Jeder Mitgliedstaat und jeder mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Staat sollte zur Teilnahme an BONUS berechtigt sein.
Die teilnehmenden Staaten und die Kommission können der Teilnahme jedes anderen Landes zustimmen, sofern die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3…
Der Finanzbeitrag der Union zum gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS („BONUS“), das Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland,…
Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung von BONUS zu erbringen, sowie tatsächliche Zahlung seines Finanzbeitrags,…
Um die Wirkung von BONUS zu erhöhen, haben die teilnehmenden Staaten einer Beteiligung der Union zugestimmt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.