Erwägungsgrund 1 32010D0862
Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) („Siebtes Rahmenprogramm“) sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, im Sinne von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) vor.