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Durch Artikel 8 des am 11. Oktober 2007 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, das Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und…
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der…
Der Rat billigt den im Anhang beigefügten Beschlussentwurf als von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Beschlussfassung in dem durch…
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der…
Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am…
Entwurf BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ, EINGESETZT DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.