Erwägungsgrund 3 32011D0016
Der EFSF-Rahmenvertrag wurde durch den am 18. Oktober 2011 in Kraft getretenen Ergänzenden Änderungsvertrag geändert. Durch den geänderten EFSF-Rahmenvertrag wurde die EFSF mit zusätzlichen Instrumenten zur Leistung von Finanzhilfen ausgestattet. Gemäß Absatz 2 der Präambel und Artikel 2 Absatz 1 des geänderten EFSF-Rahmenvertrags kann die EFSF Darlehen, vorsorgliche Fazilitäten, Fazilitäten zur Finanzierung der Rekapitalisierung von Finanzinstituten in einem Mitgliedstaat des EU-Währungsgebiets (durch Darlehen an die Regierungen dieser Mitgliedstaaten einschließlich Nicht-Programmstaaten), Fazilitäten für den Ankauf von Anleihen an den Sekundärmärkten oder Fazilitäten für den Kauf von Anleihen im Primärmarkt (wobei alle diese Instrumente „Finanzhilfen“ darstellen) gewähren, welche durch Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität (nachfolgend „Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität“) zur Verfügung gestellt werden. Die Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität können auch nach Inkrafttreten des geänderten EFSF-Rahmenvertrags fortbestehen.