Erwägungsgrund 2 32011D0173
Vor diesem Hintergrund sollten gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, deren Handlungen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die verfassungsmäßige Ordnung und die internationale Rechtspersönlichkeit von Bosnien und Herzegowina untergraben, die Sicherheit von Bosnien und Herzegowina ernsthaft gefährden oder das Allgemeine Rahmenabkommen für den Frieden von Dayton/Paris und seine Anhänge in Frage stellen, restriktive Maßnahmen verhängt werden.