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Der GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 sieht in Abschnitt IV einen Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden vor, die in Artikel 1 Buchstabe c des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich definiert werden. Nach dieser Definition gelten das japanische Finanzministerium und die zuständigen Kommissionsdienststellen als Zollbehörden.
„Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die zuständigen…
„Zollbehörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
die Informationen nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden, einschließlich der…
"Zollbehörden" sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem…
Zu den Informationen, die zwischen dem japanischen Finanzministerium und den zuständigen Kommissionsdienststellen ausgetauscht werden sollen, gehören auch…
„Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sonstige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.