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Zu den Informationen, die zwischen dem japanischen Finanzministerium und den zuständigen Kommissionsdienststellen ausgetauscht werden sollen, gehören auch Angaben über Wirtschaftsbeteiligte, die personenbezogene Daten umfassen können. Die Übermittlung von Daten über Wirtschaftsbeteiligte gehört zu den im GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 genannten Aufgaben der Kommission.
Die personenbezogenen Daten, die ausgetauscht werden sollen, sind in Abschnitt IV Absatz 4 Buchstaben a bis f des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 aufgelistet. Die…
Der GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 sieht in Abschnitt IV einen Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden vor, die in Artikel 1 Buchstabe c des Abkommens…
In Anbetracht aller Umstände der Vorgänge, die die Kommission im Rahmen des Datenaustauschs zur Umsetzung des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 durchführen wird, der…
Mit den vorgenannten Bestimmungen wird sichergestellt, dass in Japan geeignete Vollstreckungsmechanismen für den Schutz der personenbezogener Daten vorhanden…
Aufgrund der japanischen Rechtsvorschriften zum Datenschutz sind die japanischen öffentlichen Behörden und darunter das japanische Finanzministerium…
Japan bietet ein angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission an Japan im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.