Erwägungsgrund 28 32025R0041
Es muss klargestellt werden, dass eine Person, die Feuerwaffen, wesentliche Komponenten, Munition, deaktivierte Feuerwaffen, halbfertige Feuerwaffen, halbfertige wesentliche Komponenten und Schalldämpfer auszuführen wünscht, im Besitz einer Ausfuhrgenehmigung sein sollte. Die Berechtigung zum Beantragen einer solchen Genehmigung sollte auf Ausführer beschränkt sein, die befugt sind, diese Waren im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2021/555 zu besitzen, damit zu handeln oder sie zu vermitteln.