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Am 24. Juni 2010 hat der gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich eingesetzte Gemischte Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich den Beschluss Nr. 1/2010 zur gegenseitigen Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan (nachstehend: „GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010“) angenommen.
Der GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 sieht in Abschnitt IV einen Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden vor, die in Artikel 1 Buchstabe c des Abkommens…
Japan bietet ein angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission an Japan im…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sollte genehmigt…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eingesetzten…
Mit dem Beschluss 2005/…/EG vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.