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In Anbetracht aller Umstände der Vorgänge, die die Kommission im Rahmen des Datenaustauschs zur Umsetzung des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 durchführen wird, der Art der Daten, des Zweckes und der Dauer der jeweiligen vorgeschlagenen Verarbeitungsvorgänge, der in Japan geltenden allgemeinen und sektoriellen Rechtsvorschriften sowie der Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen in Japan wird das in Japan gebotene Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten von der Kommission an das japanische Finanzministerium gemäß dem GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 als angemessen angesehen.
Dieser Beschluss sollte nur für die besondere Situation gelten, auf die sich der GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 bezieht, da die Beurteilung der japanischen…
Japan bietet ein angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission an Japan im…
Die personenbezogenen Daten, die ausgetauscht werden sollen, sind in Abschnitt IV Absatz 4 Buchstaben a bis f des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 aufgelistet. Die…
Die japanischen Rechtsvorschriften sehen einen Untersuchungsmechanismus in Form eines Prüfungsausschusses vor, der Verwaltungsbeschwerden einlegen und…
Zu den Informationen, die zwischen dem japanischen Finanzministerium und den zuständigen Kommissionsdienststellen ausgetauscht werden sollen, gehören auch…
Mit den vorgenannten Bestimmungen wird sichergestellt, dass in Japan geeignete Vollstreckungsmechanismen für den Schutz der personenbezogener Daten vorhanden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.