Erwägungsgrund 1 32011D0220
Die Union wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert.
Die Union wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert.