Erwägungsgrund 4 32011D0220
In dem Übereinkommen sind Sachverhalte geregelt, die auch Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind. Die Union sollte in diesem besonderen Fall beschließen, das Übereinkommen allein zu unterzeichnen und die Zuständigkeit für alle darin geregelten Angelegenheiten auszuüben.