Art. 2 32011D0792BESCHLUSS ATALANTA/4/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 2. Dezember 2011 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2011/792/GASP)
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2011 in Kraft.
Art. 2 32014D0837BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 2014 zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden (2014/837/EU)
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Art. 2 32011D0399BESCHLUSS ATALANTA/3/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 5. Juli 2011 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2011/399/GASP)
Dieser Beschluss tritt am 13. August 2011 in Kraft.
Art. 2 32011D0203BESCHLUSS 2011/203/GASP DES RATES vom 31. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/445/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. März 2011.
Art. 2 32010D0317Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2010 in Kraft.