Erwägungsgrund 1 32011D0280
Mit dem Beschluss 2003/796/EG der Kommission wurde die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas eingerichtet, um die Konsultation, Koordination und Kooperation zwischen den Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission zu erleichtern; damit sollte der Binnenmarkt gefestigt und sichergestellt werden, dass die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt sowie die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden.