Erwägungsgrund 3 32011D0280
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden bietet einen Rahmen, innerhalb dessen die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und Aufgaben ausführen können, die denen ähnlich sind, die derzeit von der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas wahrgenommen werden. Da die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden die Arbeit der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas auf einer besseren Verwaltungsgrundlage fortführen wird, sollte der Beschluss 2003/796/EG aufgehoben werden.