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Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Das Getreidehandels-Übereinkommen bleibt bis 30. Juni 2011 in Kraft, und die Union hat mit dem Beschluss 2011/224/EU festgelegt, dass ihr Standpunkt im Internationalen Getreiderat darin besteht, für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu stimmen. Die Verlängerung sollte vom Internationalen Getreiderat am 6. Juni 2011 beschlossen werden.
Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine weitere Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während…
Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens für einen Zeitraum von einem Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV…
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995, das vom Rat mit dem Beschluss 96/88/EG im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde, ist seitdem regelmäßig um…
für eine weitere Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens um ein Jahr, d. h. bis 30. Juni 2012, zu stimmen, sofern sich die Neuaushandlung dieses…
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bleibt bis zum 30. Juni 2011 in Kraft.
Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um ein Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.