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Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates abgeschlossen und ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch den Beschluss des Internationalen Getreiderates vom Juni 2011 verlängert und gilt nun bis zum 30. Juni 2013. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Union. Daher sollte die Kommission, die die Union im Internationalen Getreiderat vertritt, ermächtigt werden, für eine solche Verlängerung zu stimmen —
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995, das vom Rat mit dem Beschluss 96/88/EG im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde, ist seitdem regelmäßig um…
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates von der Gemeinschaft geschlossen und regelmäßig um jeweils zwei Jahre…
Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens für einen Zeitraum von einem Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV…
Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine weitere Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während…
Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertreten ist, besteht darin, für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.