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Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine weitere Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Am 6. Juni 2011 hat der Internationale Getreiderat beschlossen, das Getreidehandels-Übereinkommen bis zum 30. Juni 2013 zu verlängern.
Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben…
Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens für einen Zeitraum von einem Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV…
für eine weitere Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens um ein Jahr, d. h. bis 30. Juni 2012, zu stimmen, sofern sich die Neuaushandlung dieses…
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates abgeschlossen und ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils…
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bleibt bis zum 30. Juni 2011 in Kraft.
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995, das vom Rat mit dem Beschluss 96/88/EG im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde, ist seitdem regelmäßig um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.