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Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995, das vom Rat mit dem Beschluss 96/88/EG im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde, ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Getreiderates vom 8. Juni 2009 verlängert und gilt nun bis 30. Juni 2011. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Union. Daher sollte die Kommission, die die Union im Internationalen Getreiderat vertritt, ermächtigt werden, für eine solche Verlängerung zu stimmen —
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates von der Gemeinschaft geschlossen und regelmäßig um jeweils zwei Jahre…
Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens für einen Zeitraum von einem Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV…
Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben…
Der Standpunkt der Union im Internationalen Getreiderat besteht darin, dass sie für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen…
Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um ein Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des…
Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bleibt bis zum 30. Juni 2011 in Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.