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Der Europol-Beschluss sieht ebenso vor, dass die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 , für den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol, sofern es nach dem 1. Januar 2010 eingestellt worden ist, gelten.
Diese Regeln gelten für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren, für die Verlängerung ihrer Amtszeit und für ihre Entlassung gemäß…
Der Europol-Beschluss sieht weiterhin vor, dass das Statut der Bediensteten von Europol und andere einschlägige Instrumente weiterhin für die Mitglieder des…
Der Europol-Beschluss sieht weiterhin vor, dass alle von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen und am 1. Januar 2010 gültigen…
Für das Personal der Agentur und ihren Direktor sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen…
Der Europol-Beschluss sieht ebenso vor, dass die zum 1. Januar 2010 vertraglich verpflichteten Personalmitglieder die Möglichkeit erhalten, Verträge als…
Für das Personal des Instituts gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.