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Daher haben die Zahl der weiterhin nach dem Europol-Statut zu beschäftigenden Mitglieder des Personals und damit ihre Beiträge an den Europol-Versorgungsfonds nach Anhang 6 Artikel 37 Absatz 1 des Europol-Statuts seit dem 1. Januar 2010 stetig abgenommen und sollten schließlich eingestellt werden, sobald der letzte Arbeitsvertrag, auf den das Europol-Statut Anwendung findet, abgelaufen ist.
Der Europol-Beschluss sieht ebenso vor, dass die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen…
Der Europol-Beschluss sieht weiterhin vor, dass alle von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen und am 1. Januar 2010 gültigen…
Der Europol-Beschluss sieht ebenso vor, dass die zum 1. Januar 2010 vertraglich verpflichteten Personalmitglieder die Möglichkeit erhalten, Verträge als…
Der Europol-Beschluss sieht vor, dass, sofern in jenem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, alle Maßnahmen zur Durchführung des Europol-Übereinkommens mit…
Der Europol-Beschluss sieht weiterhin vor, dass das Statut der Bediensteten von Europol und andere einschlägige Instrumente weiterhin für die Mitglieder des…
Der Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds sollte daher entsprechend geändert werden. Sonstige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.