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Dänemark und Grönland haben beantragt, dass zwischen der Union und Grönland Veterinärkontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte die als Ursprungserzeugnisse Grönlands gemäß den Bestimmungen des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: „Übersee-Assoziationsbeschluss“) gelten und in Bezug auf dieselben Erzeugnisse, die aus Drittländern nach Grönland eingeführt werden, gemäß den Vorschriften für Hygiene- und Veterinärkontrollen, die für den Handel innerhalb der Union gelten, durchgeführt werden können.
Dieser Beschluss legt vereinfachte Regeln und Verfahren für die Durchführung von Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter,…
Beim Handel mit diesen Erzeugnissen zwischen Grönland und der Union sollten daher die Vorschriften der Union für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit…
Die Mitgliedstaaten wenden die geltenden Veterinärkontrollen nicht auf die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse an. Die Erzeugnisse aus Grönland werden…
Bevor Grönland Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Grönland eingeführten Erzeugnissen durchführen kann, sollte eine EU-Inspektion in Grönland…
Die aus Drittländern nach Grönland eingeführten Sendungen von Erzeugnissen werden Veterinärkontrollen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG unterzogen.…
Um die Einfuhr der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnissen aus Grönland in die Union gemäß den in Rechtsakten der Union verankerten Vorschriften für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.