Erwägungsgrund 1 32011D0408
Grönland ist in der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags von Lissabon aufgeführt. Nach Artikel 198 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „der Vertrag“) ist das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.