Art. 11 32011D0409
Arbeitsgruppe „Verfahren und zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen“
Eine Arbeitsgruppe wird eingesetzt, um den Gemischten Ausschuss in der Ausübung seiner Obliegenheiten im Bereich des Kapitels II (Verfahren) und des Kapitels III (zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen) des Abkommens zu unterstützen.