Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens zu den von den Mitgliedstaaten verlangten Angaben oder Schriftstücken und nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens zu den Sprachen, die von den Mitgliedstaaten außer ihren Amtssprachen akzeptiert werden, sowie die Erklärung nach Artikel 44 Absatz 2 des Übereinkommens ab. Der Wortlaut dieser Erklärungen ist diesem Beschluss als Anhang III beigefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.