Erwägungsgrund 7 32011D0432
So sollte die Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens erklären, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstrecken wird. Sie sollte zugleich eine einseitige Erklärung abgeben, in der sie sich verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu prüfen, eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs vorzunehmen.